Tanz der Kulturen Berlin e.V. Satzung
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 28.07.2006
§ 1 Name und Sitz des Vereins sowie Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Tanz der Kulturen Berlin“
- Er hat seinen Sitz in Berlin und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Zweck des Vereins ist Förderung von Tanz und verwandten Künsten in Berlin. Insbesondere sollen die Interessen von nationalen und internationalen Künstlern und Tänzern mit Berlin Bezug gefördert werden. Mit diesen sollen Projekte von allgemeinem Interesse durchgeführt werden. Weiterhin soll international auf kulturelle und künstlerische Aktionen, die in Berlin stattfinden, hingewiesen werden. Insbesondere soll dies durch internationalen Künstleraustausch, Veranstaltungen sowie mit Hilfe von didaktisch-pädagogischen Begleitprogrammen geschehen.
- Ferner hat der Verein zum Ziel durch das Medium Tanz Jugendförderung insbesondere auch unter Migrantenkindern zu betreiben. Die Partizipationsfördernden und Identitätsstiftenden Elemente von Musik und Tanz dienen der Stärkung des Selbstwertgefühls und unterstützen die positiven Erfahrungen mit sich selbst und dem eigenen Umfeld. Tanz und Musik dienen der Patizipation an der Gastkultur und überbrücken die Kluft zwischen dem Zuhause und der Umwelt.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Vereinsmitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (über 18 Jahre) oder juristische Person werden. Vereinsmitglieder können auch Jugendliche unter 18 Jahren werden, wenn dies im Einzelfall vom Vorstand beschlossen wird. Die Vollendung des 16. Lebensjahres und eine Einverständniserklärung der/ des Erziehungsberechtigten gelten als Bedingung.
2. Arten der Mitgliedschaft sind:
- Ordentliche Mitgliedschaft: Ordentliche Mitglieder sind mit den vollen Rechten und Pflichten im Sinne dieser Satzung und des Vereinsrechts ausgestattet.
- Fördermitgliedschaft: Fördermitglieder entrichten einen Jahresförderbeitrag oder bringen eine sonstige fördernde Leistung ein und gehen lediglich eine symbolische Mitgliedschaft ohne Wahlrecht und Stimmberechtigung ein.
- Ehrenmitgliedschaft: Auf Antrag des Vorstandes können Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben bzw. den Vereinszweck in besonderer Weise gefördert haben, durch Einholung eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie alle aktiven Mitglieder, sie sind zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und Versammlungen berechtigt. Von der Beitragszahlung sind sie mit ihrer Ernennung zum Ehrenmitglied befreit.
3. Über den Antrag um Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag bedarf der Schriftform.
4. Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- durch Austritt, der vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende nur schriftlich erklärt werden kann. Die Erklärung ist an den Vorstand zu richten.
- durch Ausschluss, der bei wichtigem Grund vom Vorstand ausgesprochen werden kann. Wichtige Gründe sind insbesondere Verstöße gegen die Satzung, vereinsschädigendes Verhalten oder Beitragsrückstände von mindestens 12 Monaten. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang desselben Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Vor dieser Entscheidung muss die Möglichkeit einer Anhörung gegeben sein.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen. Diese sind in Geld zu entrichten. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag im Einzelfall über Ermäßigung, Befreiung oder Stundung des Mitgliedsbeitrages.
§ 6 Organe: Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kassenprüfungskommission
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Erfordert es die Interessenlage des Vereins, so kann eine Mitgliederversammlung jederzeit einberufen werden. In besonders dringenden Fällen ist die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladefrist von einem Monat bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladefrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt eine Woche.
- Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand binnen eines Monats einberufen werden, wenn mehr als 15% der stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand schriftlich dazu auffordern.
- Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 25% aber mindestens 5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Versammlungsleiter/in und eine/n Protokollführer/in. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und eine Anwesenheitsliste zu führen, welche von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese müssen in einer ordnungsgemäßen Einladung angekündigt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- Wahl der Rechnungsprüfer (Kassenprüfungskommission),
- Entlastung des Vorstandes auf Grundlage des Jahresberichtes,
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes nach einer möglichen Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.